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AGB – allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand Juni 2014

Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Verträgen über Lieferungen und Leistungen der Trendhaus Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden Lieferant) zugrunde. Sie gelten ausschließlich, gehen allen etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen, die nicht anerkannt werden, vor und gelten auch für künftige Geschäfte. Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils noch die der übrigen Bestimmungen.

 I. Angebot

  1. Angebote sind freibleibend. Kataloge, Preislisten und Darstellungen im Onlineshop stellen keine verbindlichen Angebote dar und gelten nur in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
  3. Zeichnungen und sonstige Abbildungen, Muster, Modelle, Maß- und  Gewichtsangaben in unseren Angeboten sind nur maßgebend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet. Soweit Trendhaus die Lieferung von Gegenständen nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen übertragen wird, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass die Anfertigung und Lieferung durch Trendhaus Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Besteller stellt Trendhaus allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei. An Zeichnungen und sonstigen Abbildungen, Muster oder Modellen, die nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, behält sich Trendhaus Eigentums- und Urheberrechte vor.
  4. Kostenanschläge und Angebote dürfen vom Besteller Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Trendhaus verpflichtet sich vom Besteller zugänglich gemachte Zeichnungen und sonstige Abbildungen, Muster oder Modelle nur mit Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen.

 II. Lieferumfang

Das Angebot von Trendhaus bestimmt den Lieferumfang, bei Angeboten des Bestellers die schriftliche Auftragsbestätigung von Trendhaus. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Trendhaus.

 III. Preise

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Fabrik einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen tritt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

 IV. Versand und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist grundsätzlich die vereinbarte Ladestelle. Die Gefahr geht mit Versendung der Lieferung auf den Besteller über, dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Lieferung frei Haus durch Trendhaus vereinbart wird. Auf Wunsch des Bestellers kann die Sendung auf seine Kosten durch Trendhaus gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert werden.
  2. Für Transportverzögerungen haftet Trendhaus auch dann nicht, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Haftung für Mängel der Lieferung (VIII.) entgegenzunehmen.
  3. Hinweise zu den Versandkosten finden Sie auf unserer Website www.trendhaus-germany.com

 V. Lieferzeit

  1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und gelten nur als annähernd vereinbart. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Fixtermine vereinbart werden. Bei Versand ist der Liefertermin mit termingerechter Bereitstellung für den Transporteur eingehalten.
  2. Zu Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung oder des Angebotes durch Trendhaus, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Höhere Gewalt z.B. Naturkatastrophen, öffentliche Unruhen, Krieg, Feuer, Beschlagnahme, Arbeitsstreitigkeiten wie Streik oder Aussperrungen berechtigt den Lieferanten, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus dem Verzug sind, außer bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder in dem Fall, dass der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Lieferanten beruht, ausgeschlossen. In den vorgenannten Fällen ist der Schadensersatz auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, kann Trendhaus nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von Trendhaus mindestens 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Besteller verlangen. Trendhaus ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

 VI. Zahlung

  1. Rechnungen von Trendhaus sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit Skonto 2 % p.a. zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Für Zahlungsfristen gilt die Auftragsbestätigung von Trendhaus oder das Angebot von Trendhaus. Zahlungs- und Kontierungsfristen laufen grundsätzlich ab dem Rechnungsdatum der Rechnung von Trendhaus. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  3. Zahlungsverzug tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB ein.
  4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Bei Neukunden behält sich Trendhaus das Recht einer Vorauskassen-Lieferung mit 3% Skonto vor. Lieferungen ins Ausland erfolgen gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme mit jeweils 3% Skonto oder unwiderruflichem Akkreditiv.

 VII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Trendhaus behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Trendhaus zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme oder die Pfändung der Liefergegenstände durch Trendhaus gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Trendhaus erklärt dies ausdrücklich. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Trendhaus unverzüglich zu informieren.
  2. Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder gegen Dritte bestehen. Zur Einziehung solcher Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Trendhaus verpflichtet sich jedoch abgetretene Forderungen solange nicht einzuziehen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist Trendhaus gegenüber verpflichtet die Höhe der abgetretenen Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen, wenn Trendhaus dies verlangt.Die Trendhaus zustehenden Sicherungen werden freigegeben, soweit ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigt.

 VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch nach zehn Kalendertagen ab Erhalt beim Lieferanten schriftlich zu rügen. Etwaige versteckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung, spätestens jedoch nach zehn Kalendertagen ab Entdeckung, schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Um der Rügepflicht zu genügen, hat der Besteller sowohl in groben Zügen den Mangel, als auch die Lieferung unter Angabe der Auftragsnummer und des Lieferzeitpunkts zu spezifizieren. Nicht erfolgte oder verspätete Rügen führen zum Verlust der Gewährleistungsrechte gemäß § 377 HGB.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Bestellers zunächst darauf, dass dieser nach Erfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache binnen angemessener Frist verlangen kann. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt auf Kostendes Lieferanten.
  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  4. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diesem oder dessen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung des Lieferanten wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

 IX. Werbetexte und Ausführungsskizzen

Bei Aufträgen mit Werbetexten und Ausführungsskizzen sind die gewünschten Texte und Skizzen oder sonstige Abbildungen gut leserlich und erkennbar vorzulegen. Für Falschlieferungen, die auf unklaren Angaben beruhen, haftet Trendhaus nicht. Bei Ausführungsskizzen ist die vom Besteller vorgelegte Skizze weiteren Beschreibungen vorgehend.

 X. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
  2. Als Gerichtsstand wird D-Nürnberg vereinbart. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort am Geschäftssitz des Lieferanten.

Trendhaus Handelsgesellschaft mbH
Mühlweg 15
D-92369 Sengenthal-Reichertshofen

Tel.: +49 9181 32024-0
Fax: +49 9181 32024-99

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